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    Vom Recht auf Urlaub

    Von admin | 5.Februar 2009

    Grundsätzlich besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz § 1 BUrlG für jeden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber her das Recht auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Wer als Arbeitnehmer gilt, das wird in § 2 BUrlG geregelt. – Im Sinne des Gesetzes gelten als Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte und auch die zwecks Berufsausbildung Beschäftigten. 24 Werktage – das ist dabei die Zahl des jährlichen Mindesturlaubs, der ebenfalls gesetzlich geregelt ist, und zwar in § 3 BUrlG. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, an denen ein Arbeitnehmer – außer an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen – arbeiten müssen. Das heißt auch hier zählt der Samstag, wenn der Arbeitnehmer normalerweise an Samstagen arbeiten muss, als Werktag. Was im Bundesurlaubsgesetz nicht festgeschrieben ist, ist wie der Arbeitnehmer letztlich seinen Urlaub verwendet. Geht er nun auf Reisen oder verbringt er seinen Urlaub in den eigenen vier Wänden und „auf Balkonien“, geht das den Arbeitgeber nichts an. Es sei denn der Arbeitnehmer befindet sich sozusagen in Rufbereitschaft. Sprich wenn Not am Mann ist in der Firma, der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch schon mal unterbricht. Hingegen ist dem Arbeitnehmer allerdings nicht gestattet sich in seinem Urlaub einer anderen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu widmen. Der Erholungsurlaub der Mitarbeiter muss dabei von den Unternehmen – wenn keine Betriebsferien eingeplant sind – penibel festgelegt werden. Urlaubswünsche vom Zeitraum her können hier natürlich gegebenenfalls berücksichtigt werden. Aber in einem Unternehmen können in der Regel nicht alle Arbeitnehmer im Sommer „Tschüss ich mache jetzt Urlaub“ sagen und fliegen ins Ausland. – Der Geschäftsbetrieb muss nämlich am Laufen gehalten werden. Väter, Mütter mit Kindern wird dabei meist der Vorzug gelassen in den Sommerferien Urlaub nehmen zu dürfen. Ein rechtlicher Anspruch besteht hierauf allerdings nicht.

    Author admin

    Topics: Urlaub | Kommentare deaktiviert für Vom Recht auf Urlaub

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